Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma
Z-Dev
* Detlef Zieleznik
für Lieferungen, Leistungen und
Softwarelizenzen
A. Vertragsgrundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten
für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden,
unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger
Geschäftsverbindungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart
werden.
2. Ausschließlichkeit
Unsere Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich:
Insgesamt oder teilweise
entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter
erkennen wir nicht an, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender AGB Leistungen erbringen. Dem formularmäßigen
Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
3. Vertragsschluss
und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung
gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und
Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere
mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach
schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für alle Willenserklärungen,
insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der
Vertragsbeziehungen.
4. Vertragsänderungen
Wir sind
berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit ihrer Zustimmung zu ändern, sofern
die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für Sie zumutbar ist.
Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt sofern sie der Änderung
nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Wir
werden Sie mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen
Widerspruchs hinweisen. Sollten Sie die Änderungen nicht akzeptieren, sind wir
zur außerordentlichen Kündigung der vertraglichen Beziehung berechtigt.
5. Vertragsstrafe
Für jeden
Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in den Ziffern B.5 geregelten
Pflichten, versprechen Sie uns unter Ausschluss der Einrede des
Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500, -.
6. Leistungsangebot
Sofern wir ein individuelles Leistungsangebot
abgegeben haben, geschieht dies auf Grundlage Ihrer Angaben über ihr zur Zeit
genutztes EDV- System, über ihre beabsichtigten Hardware- Erweiterungen und/
oder fachliche funktionale Aspekte. Sie tragen das Risiko dafür, das die auf
dieser Grundlage angebotene Leistung ihren Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
Sofern sie verbindliche Vorgaben vereinbaren möchten, müssen sie diese
schriftlich niederlegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung unsererseits
wirksam.
B. Überlassung von Software
1. Lizenz
und Umfang der Nutzung
Wir übertragen in unserer Eigenschaft
als Rechtsinhaberin ihnen das nicht weiter übertragbare und nicht
ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder der Rechnung spezifizierte
Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.
Als vertragsgemäße Nutzung wird
definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe
am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in
die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung, sowie Herstellung einer
Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit
sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus
der dem Programm beigefügten Dokumentation in Verbindung mit den dort
angegebenen Verweisen (z.B. Homepage für das entsprechende Produkt).
Angaben in Prospekten und/oder
Werbematerial sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger
Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen
beziehen können.
Sie
erwerben das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz
eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie sie Lizenzgebühren entrichtet
haben. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in der zugehörigen Rechnung
aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene
Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.).
2. Schutzrechte Dritter
Wir stellen
Sie von allen Ansprüchen frei, die gegen Sie in Zusammenhang mit der Nutzung
der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen
geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
· dass Sie
uns unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichten,
· dass Sie
ohne unsere Zustimmung keine derartigen Ansprüche anerkennen,
· dass Sie
uns gestatten, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und uns die
notwendige Unterstützung geben, wobei sämtliche Verhandlungs- und
Verfahrenskosten zu unseren Lasten gehen.
Die
vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und
Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf
zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder
Programmen genutzt werden, deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die
vorstehenden Bestimmungen regeln unsere gesamte Haftung in Zusammenhang mit der
Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen
Eigentumsrechten.
Im Falle
bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von
Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten können
wir auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um
eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von uns gelieferten
Software-Systems darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die
Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung
untersagt ist oder wenn nach unserem Ermessen eine Klage wegen Verletzung von
Schutzrechten droht, können wir unter Ausschluss aller anderen Rechte des
Kunden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten
· die
Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
· Ihnen das
Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
· die
betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte
verletzen und die entweder ihren Anforderungen entsprechen oder gleichwertig
mit den ersetzten Programmen sind;
· die
Programme oder Teile davon zurücknehmen und Ihnen den (gegebenenfalls
anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und
Wertverlust erstatten, vermindert um den ihnen hierdurch entstandenen Schaden.
Eventuell
mitgelieferte bzw. integrierte Software-, oder Hilfsprogramme unterliegen den
Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Hierfür übernehmen wir keine
Haftung.
3. Eigentum und Urheberrechte
Die Ihnen
überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation in
unserem Eigentum.
Wir bleiben
Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den ihnen überlassenen Programmen
einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials.
Änderungen
und Erweiterungen des Programmcodes, die auf ihren Wunsch und ihre Rechnung
durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über und können anderen Kunden zur
Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen
werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Eine
Änderung des Programmcodes durch Sie ist nicht zulässig.
Werden vom
Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von uns bezogene
Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so
sind wir für entstehende Schäden nicht haftbar.
4. Zahlungen
Für die
Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit sind Sie zur Entrichtung einer
einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich
nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen
Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
5. Pflichten des Kunden
Die
überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch
teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden.
Sie dürfen
unsere Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an den
Programmen in keiner Form verändern.
Sie haben
nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-,
Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu
gehören nur jene Unterlagen, die Ihnen in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich
gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Sie haben ihre
Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung gegebenenfalls schriftlich zu
verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des
Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus
irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht
erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot, insbesondere nur
auszugsweise Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der
Geheimhaltungspflicht ist allein mit unserer vorheriger schriftlicher
Zustimmung zulässig.
6. Kündigung
Wir können
den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Sie mit der vereinbarten
Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug ist, und/oder – nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen
eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger
individualvertraglicher Regelungen verstoßen.
Im Falle
der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, einen
Betrag in Höhe von 75 % der Summe aller Lizenzgebühren die Sie bei zeitgleicher
fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätten entrichten müssen,
zu verlangen, falls sie nicht nachweisen, dass uns überhaupt kein Schaden
entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als
dieser Betrag.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen
nach Beendigung der Lizenz vernichten Sie alle Programme, Kopien und
dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter
Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt
werden müssen. Sie bestätigen innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die
Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an
uns. Daneben räumen Sie uns das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser
Bestimmung ein.
C. Software-Erweiterung und-
Anpassung
1. Handling
Wir werden die gelieferte Software
wie im Auftrag festgelegt erweitern und anpassen.
Sie stellen uns alle für die
Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher
übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutern diese auf Wunsch der Firma
auch mündlich.
Stellen Sie fest, dass erstellte
Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den
Anforderungen übereinstimmen, die Sie tatsächlich verlangen, so werden Sie uns
hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge
unterbreiten.
Die Parteien entscheiden dann
einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier
genannten Mitwirkungspflichten erbringen Sie kostenlos.
Stellen wir fest, dass Ihre Angaben oder Informationen
fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet
sind, so werden wir Sie hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Sie werden
über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den
Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden.
Jeder Partei nennt der anderen
unverzüglich nach Vertragsabschluß eine fachkundige Person, die befugt ist, die
mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen
herbeizuführen.
2. Änderungsverlangen
Solange die Software nicht von uns
geliefert wurde, können Sie jederzeit schriftlich eine Änderung der
Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen in vernünftigem
Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. Wir
werden diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn, dass uns dieses
aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist.
Führt ihr Änderungsverlangen dazu,
dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung
mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die Vertragsparteien
unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen
betreffend des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung,
Lieferfrist etc.) herbeiführen.
Falls die Parteien nicht innerhalb
von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens bei uns eine Einigung
erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens
ausgeführt.
D. Lieferung,
Abnahme, Gewährleistung und Haftung
1. Lieferung, Termine und
Installation
Liefertermine und Lieferfristen sind
grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass
sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.
Zur Installation gelangt
grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung
oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag
eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde.
Die Software wird standardmäßig
durch Sie auf Ihrem Rechnen installiert.
Sollte die Software durch uns
installiert werden, so gilt das Folgende: Sie übergeben uns unverzüglich nach
Vertragsabschluß alle Unterlagen, aus denen wir die aktuelle Konfiguration der
bei Ihnen vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen können. Stellen
wir fest, dass die Konfiguration zu
ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf ihre Kosten
und ihr Risiko durchzuführen. Sie sind
verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der
Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die
Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie die kostenlose Zurverfügungstellung
von Testdaten und Rechenzeit entsprechend unseren Anforderungen, die kostenlose
Zurverfügungstellung von uneingeschränkten Zugängen ins Internet und die
kostenlose Zurverfügungstellung eines kompetenten Mitarbeiters, der
erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
Wir stellen Ihnen nach
Vertragsabschluß ein Exemplar der neuesten, allgemein von uns angebotenen
Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger
an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse oder als Download im Internet
zur Verfügung.
Wir behalten uns vor, die
Spezifikationen des Lizenzproduktes z. B. an technische Entwicklungen,
Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen.
Wir gewährleisten den einwandfreien
Lauf der Software nur auf den von uns freigegebenen Betriebssystemen.
2. Abnahme
Nach Installation und Prüfung
teilen wir Ihnen schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion
erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig
sind, und fordern Sie zur Abnahme auf.
Sie können daraufhin die Software
prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, werden Sie unverzüglich,
spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach unserer
schriftlichen Mitteilung, die Abnahme schriftlich gegenüber uns
erklären.
Erfolgt keine Abnahme durch Sie, so
können wir Ihnen schriftlich eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe der Erklärung
setzen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens bei Ihnen.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn Sie innerhalb dieser Frist die Gründe für
die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich ausreichend spezifizieren.
3. Gewährleistung
Wir haften im Rahmen der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Übergabe dafür, dass die Software
hinsichtlich ihrer Funktionsweise im wesentlichen der Beschreibung im Handbuch
bzw. der Dokumentation entspricht.
Eine Haftung für zugesicherte
Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung
handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist.
Wir weisen darauf hin, dass es nach
dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software vollständig
fehlerfrei zu erstellen.
Sie haben gelieferte Software
unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel oder Falschlieferung zu
untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung ist
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Rahmen der
schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu
beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der
Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B.
Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Vor der Anzeige des Mangels sind Sie
verpflichtet, zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem
Bedienerhandbuch durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei
der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren,
längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung
anzuzeigen. Ist der Kunde Kauffmann und versäumt er die unverzügliche, frist –
oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Software in Ansehnung des
Mangels als genehmigt.
Soweit eine ordnungsgemäß
erstattet Mängelanzeige begründet ist, liefern wir kostenlos Ersatz. Wir sind
berechtigt, nach ihrer Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern.
Wir sind verpflichtet unser Wahlrecht spätestens zehn Tage nach Zugang der
Mängelanzeige bei uns auszuüben. Andernfalls geht das Wahlrecht auf Sie über.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, sind Sie nach ihrer Wahl
berechtigt, die Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder entsprechende
Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) zu verlangen.
Geben die Programmdokumentationen
eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung
und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer
Fehlbedienung beruht, so können wir für unsere Inanspruchnahme
Aufwendungsersatz verlangen.
Die Gewährleistung umfasst die
Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit
sie durch äußere Einflüsse, die nicht durch uns zu vertreten sind,
Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführte Änderungen entstehen.
Eine unerhebliche Minderung oder
Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt
keinen Fehler dar.
Wir sind berechtigt, falls eine
Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen
unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer
tauglichen Lösung des Problems führt.
Wir übernehmen keine Gewährleistung
dafür, dass die Software Ihren speziellen Erfordernissen entspricht oder mit
Ihren Programmen oder der bei Ihnen vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
4. Schulung
Wir vermitteln Ihnen
im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich
sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart wird, findet die Schulung in ihren Schulungsräumen statt.
Findet die Schulung bei Ihnen
statt, so sind Sie verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche
ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.
Schulungsteilnehmer müssen über
Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
Fallen im Rahmen der Schulung
Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei uns an, so sind diese Auslagen
gegen Nachweis von Ihnen zu erstatten. Reisekosten werden von Ihnen gegen
Nachweis erstattet.
5. Haftungs-
und Verjährungsbegrenzungen
Die Haftung für anfängliches
Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache der Auftragssumme
sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer
Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
Im übrigen haften wir nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch unserer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer
Kardinalpflicht haften wir auch für
leichte Fahrlässigkeit. Es ist jedoch die Haftungsbeschränkung für anfängliches
Unvermögen entsprechend heranzuziehen.
Die Haftung für
Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der
bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre.
Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Eine verschuldensunabhängige
Haftung von der Firma im Rahmen des § 538 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für
nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
E. Rechte bei Nutzungsbeendigung
1. Rückgabe von
Sachen
Nach Vertragsbeendigung sind alle
Sachen, die wir Ihnen zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder
geleaste Hardware und Software, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und
Versicherungskosten von Ihnen zu übernehmen sind.
2. Software
Bei Software, bei der
Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages,
sofern sie auf Datenträgern, die uns gehören installiert ist, zusammen mit dem
Datenträger zu übergeben und im übrigen auf ihren eigenen Datenträgern zu
löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.
3. Dokumentationen
Alle Unterlagen, die zur
Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und
Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller Abschriften
zurückzugeben.
4. Bestätigung vollständiger Rückgabe
Auf Anforderung haben wir Anspruch
auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig
und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.
F. Nebenbestimmungen
1. Rechtswahl,
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische
Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und
Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse
vereinbart ist, im Zweifel Solingen. Erfüllungsort für Zahlungen ist
der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist
Solingen, wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl eigene Ansprüche an
dem Gerichtsstand von Ihnen geltend zu machen.
Ist unser Vertragspartner kein
Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
2. Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser
Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller
Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit
der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere
ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt und ihrerseits wirksam ist.